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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22 B   

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https://dejure.org/2023,3581
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22 B (https://dejure.org/2023,3581)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.01.2023 - L 7 AS 6/22 B (https://dejure.org/2023,3581)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - L 7 AS 6/22 B (https://dejure.org/2023,3581)
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  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 25. Aufl. 2021, § 14 Rn 18 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - aaO.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Aktenzeichen L 7 AS 152/15 B sei daher die Vergütung unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG für einen weiteren Auftraggeber zu berechnen und dann entsprechend der Anzahl der Auftraggeber zu teilen.

    Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 - L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG -, vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Im Fall eines gemeinsamen Anwalts können daher interne Ausgleichsansprüche zwischen den Streitgenossen mit allen damit verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der Grundsätze eines Vertrags zu Lasten Dritter nicht auf außenstehende Dritte verlagert werden (vgl. auch Bundesgerichtshof , Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17

    Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung; Regelmäßig

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 - L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG -, vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2019 - L 7 R 26/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Die Änderung einer nach § 55 Abs. 1 RVG erfolgten Vergütungs- bzw. Vorschussfestsetzung setzt stets eine vorherige Erinnerung gemäß § 56 RVG voraus (vgl. Beschluss des Senats vom 16, September 2019 - L 7 R 26/19 B - Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 56 Rn 5 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2018 - L 7 AS 28/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22
    Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 - L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG -, vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
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